Allgemeine Geschäftsbedingungen von WWO®
Allgemeine Geschäftsbedingungen der weist + wienecke oberflächenveredelung GmbH in D-31061 Alfeld (Leine)
I. Allgemeines - Geltung
Für alle vertraglichen Beziehungen mit unseren Auftraggebern gelten ausschließlich die vor-liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere Technischen Informationen (wwoTI), sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirk¬sam, wenn sie schriftlich erfolgen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Allgemeines – Geltung
Für alle vertraglichen Beziehungen mit unseren Auftraggebern gelten ausschließlich die vor-liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere Technischen Informationen (wwoTI), sofern nichts anderes vereinbart ist. Die wwoTI sind für alle Auftraggeber im Kunden-bereich unserer Internetseite einsehbar. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Auftragge-ber werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Angebote – Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die genannten Preise ausschließlich Porto, Verpackung, Versicherung und Transport-kosten ab Werk Alfeld zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollten Leistungen auf Nachweis erfolgen, werden die jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung unsererseits gültigen Listenpreise bzw. Verrechnungssätze berechnet. An- und Abfahrtszeiten wer-den als Arbeitszeit, die Fahrkilometer zum jeweils angebotenen Preis gesondert berech-net. Rabatte sind Bestandteil der Preisverhandlungen. Die angebotenen Preise gelten für die Dauer von zwei Monaten ab Abgabe des Angebotes. Für spätere Lieferungen er-folgt die Berechnung der Preise auf der Grundlage unseres neuen Angebotes. Soweit vereinbarten Preisen unsere Listenpreise und Verrechnungssätze zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise und Verrechnungspreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
2. Sollte sich ein Auftrag aus technischen oder sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertre-ten haben, als nicht durchführbar oder unzumutbar erweisen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
3. Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
III. Lieferung – Gefahrübergang
1. Jeder Anlieferung durch Auftraggeber ist ein Lieferschein/eine Bestellung mit folgenden Angaben beizufügen: Absender, genaue Bezeichnung der Teile gemäß Auftrag, Stück-zahl, genaue Farbtonangabe und Tag der Lieferung. Das Risiko einer fehlerhaften Bear-beitung infolge unvollständiger Lieferscheine/Bestellungen trägt der Auftraggeber. Das zur Veredelung bestimmte Material ist je Sortiment und in mit Gabelstapler transportierba-ren Paletten anzuliefern. Es wird empfohlen, vor der Anlieferung einen Liefertermin zu vereinbaren.
2. Jeder Versand, auch bei frachtfreier Lieferung, erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Ver-sendung bestimmte Personen auf den Auftraggeber über. Für während des Transports auftretende Probleme übernehmen wir keine Haftung. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr be-reits mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies zuvor ausdrücklich von uns bestätigt wird. Wir sind bemüht, derart vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Sollte aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (z.B. aufgrund Technikausfall oder höherer Gewalt) ein Liefertermin nicht eingehalten werden können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
4. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verzuges zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Gel-tendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nur berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Im Falle leichter Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
IV. Abrufaufträge
1. Abrufaufträge sind vom Auftraggeber spätestens sechs Monate nach Auftragserteilung vollständig abzunehmen und auch zu bezahlen.
2. Nicht abgenommene Mengen hat der Auftraggeber für die Dauer der Lagerung bzw. Be-reitstellung auf unserem Gelände auf seine Kosten zu versichern.
V. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, die Erfüllung weiterer laufender Aufträge zu verweigern sowie ein Zurück-behaltungsrecht hinsichtlich uns überlassener Gegenstände aus anderen laufenden Aufträgen geltend zu machen sowie Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. zu berechnen. Ein für einen neuen Auftrag ausdrücklich vereinbarter Skontoabzug bei Rechnungsstellung ist unzu-lässig, wenn der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Rechnungen noch nicht beglichen hat.
2. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehal-tungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VI. Gewährleistung – Haftung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware nach Empfang unverzüglich hinsichtlich Tauglichkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Bei einer solchen Prüfung erkennbare Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von drei Tagen nach Emp-fang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Andere Beanstandungen sind inner-halb von sechs Monaten ab Empfang der Ware anzuzeigen. Im Falle der Nichtbeachtung der vorstehend genannten Ausschlussfristen gilt die Ware in jeder Hinsicht als ord-nungsgemäß anerkannt.
2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die zur Nach-erfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn die Man-gelrüge berechtigt ist und wenn diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Lieferge-genstand nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.
3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum des Empfangs der Ware und beträgt zwölf Monate, soweit nicht eine längere Gewährleistungsfrist gesetzlich zwingend vorge-schrieben ist.
4. Für Beschichtungsschäden auf Grund von Fertigungsmängeln der Rohware (z.B. Poren, Einbrandkerben) und konstruktiv bedingten Korrosionsherden (z.B. Überlappungen, Spaltkorrosion) übernehmen wir keine Gewährleistung. Nach begonnener Weiterverar-beitung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber ist jede Beanstandung ausge-schlossen.
Einzelheiten im Zusammenhang mit Gewährleistungsausschlüssen sind in unseren Tech¬nischen Informationen (wwoTI) aufgeführt, die Vertragsbestandteil sind.
Für im Rahmen der Auftragsbearbeitung entstehenden Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu drei Prozent übernehmen wir keine Haftung.
Vorgaben für Farben (z.B. gemäß RAL) oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind un-geachtet der Angaben des Auftraggebers stets ungefähre Angaben. Deshalb geben Ab-weichungen hinsichtlich Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb branchenüblicher Toleran-zen dem Auftraggeber kein Recht zur Mängelrüge; gleiches gilt für Lieferungen von Wa-re nach Muster.
5. Im Falle rechtzeitiger und ordnungsgemäß erhobener Mängelrügen sind wir unter Aus-schluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verpflichtet, die gelie-ferte Ware zurückzunehmen und auf unsere Kosten nachzubessern. Wir sind berechtigt, mehrfache Nachbesserungen innerhalb angemessener Fristen vorzunehmen.
6. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Wir sind berechtigt, für die Abarbeitung unberechtigter Mängelrügen unsere Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Abarbeitung gültigen Listen- und Ver-rechnungspreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen.
7. Auf Schadensersatz neben der Leistung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, sofern die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen wird uns zugerechnet. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von derzeit fünf Mio. € in der Sachversicherung für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Personen- und Sachschäden, die durch von uns hergestellte oder gelieferte Produkte verursacht werden, begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); in diesem Falle ist wiederum die Schadensersatzhaftung auf die Deckungssumme unserer Be-triebshaftpflichtversicherung in Höhe von derzeit fünf Mio. € für Schadenersatzansprü-che aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Personen- und Sachschäden, die durch von uns hergestellte oder gelieferte Produkte verursacht werden, begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausge-schlossen. Eine Abkehr von den gesetzlichen Beweislastregeln ist mit vorstehenden Klauseln nicht bezweckt.
VII. Sicherungsrechte
1. Der Auftraggeber bestellt uns mit Übergabe der zu bearbeitenden Ware wegen aller ge-genwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein Pfandrecht. Daneben bleiben gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte beste-hen. Zugleich überträgt uns der Auftraggeber ihm zustehende Rechte bzw. das Eigen-tum an uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen zur Sicherung unserer aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen. An die Stelle einer Sicherungsüber-eignung tritt die Übertragung einer Anwartschaft, sofern die vom Auftraggeber gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt eines Dritten steht. Befinden sich die von uns zu bear-beitenden Waren im Sicherungseigentum eines Dritten, tritt uns der Auftraggeber seine Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums ab.
2. Wenn der Auftraggeber von uns bearbeitete Ware ausgeliefert erhält, verwahrt er bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung die Ware für uns. Zur anderweitigen Ver-pfändung oder Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht befugt. Auf Verlangen gibt er dann die Ware an uns heraus, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen uns ge-genüber nicht rechtzeitig nachkommt. Wir sind berechtigt, solche Ware im ordnungsge-mäßen Geschäftsgang zu veräußern und den erzielten Erlös vorrangig auf unsere For-derungen gegen den
Auftraggeber im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung zu verrechnen. Ein noch verbleibender Betrag ist an den Auftraggeber auszukehren.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jeden Eigentumswechsel anzuzeigen, der die Ware betrifft, die wir zur Bearbeitung erhalten haben.
VIII. Rücktritt
1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorkasse vom Auftraggeber zu for-dern, wenn
a) der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderweitigen Auf-trag ungeachtet einer bereits erfolgten Mahnung nicht oder nur teilweise erfüllt oder
b) Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen oder
c) sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss verschlechtert.
2. Unser Rücktritt begründet für den Auftraggeber keine Ansprüche gegen uns. Im Gegen-zug sind die von uns bis zum Zeitpunkt des Rücktritts geleisteten Arbeiten anteilig zu vergüten.
3. Wenn uns nach der Übergabe der Ware der Beschichtungsauftrag entzogen oder nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, unseren Aufwand (z.B. für Disposition, Laden, Lagern, Materialbestellung oder Transport) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
IX. Datenverarbeitung
1. WWO wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden oder seiner Mitarbeiter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz - Grund-verordnung (DSGVO), wahren.
2. Personenbezogene Daten des Kunden werden von WWO erhoben, gespeichert, verar-beitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchfüh-rung oder die Beendigung eines Vertragserforderlich ist.
3. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbe-zogener Daten des Kunden erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat.
X. Erfüllungsort – Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ist, soweit nicht anders vereinbart, Alfeld (Leine).
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, Alfeld (Leine). Es gilt für alle vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun-gen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt das Gesetz.
Stand: Februar 2023